Stand 08/2018
der Fa. Ites, Gummi- und Dichtungstechnik GmbH
Stedinger Straße 29, 26723 Emden
(Nachfolgend “ITES” bzw. “Unternehmer” genannt) Vorbemerkung
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage aller – auch zukünftigen – Verträge und sonstige Leistungen von ITES.
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von ITES ausdrücklich bestätigt wurden.
1. Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von ITES verbindlich.
(2) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer ihr binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen aus Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
(4) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
(5) Unsere Angebote haben jeweils nur für den angegebenen Zeitraum Gültigkeit. Falls kein Zeitraum angegeben wird, beträgt die Gültigkeit maximal 4 Wochen. Bei höherer Gewalt oder falls ähnliche, unvorhersehbare und von ITES nicht zu vertretende Umstände eintreten, die nachweislich erheblichen Einfluss auf die Angebote nehmen, behält der Unternehmer sich vor, sofort von dem Angebot zurückzutreten.
2. Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers oder mit Auslieferung der Ware zustande.
(2) Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden ebenfalls erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von ITES verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ausschließlich Verpackung in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nimmt ITES die von sich gelieferten Verpackungen zurück, wenn sie vom Besteller in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
4. Liefermenge, Lieferfrist
(1) Eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig.
(2) ITES ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
(3) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verläßt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlichter technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.
(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Eine solche Handlung ist z.B. die Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenfalls die rechtzeitige, unentgeltliche und mangelfreie Materialbeistellung entsprechend vereinbarter Spezifikationen mit einem angemessenen Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuß (mindestens jedoch 5%) sowie die Erledigung vereinbarter Anzahlungen durch den Besteller.
(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
(7) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von ITES nicht zu vertretende Umstände, soweit sie nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
(8) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet ITES ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Falls ITES in Verzug geraten ist, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht das Werk verlassen hat. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Punkt 6, Pflichtverletzung, dieser Bedingung.
(9) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgt ITES nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
(10) Bei Abrufaufträgen ist ITES berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist ITES berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
5. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 24 Monate ab Lieferdatum. Bei selbstklebenden Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist
12 Monate ab Lieferdatum. Bitte beachten Sie, dass die Selbstklebung lediglich eine Montagehilfe darstellt. Bei Austrocknung des Klebers, z. B. wegen unsachgemäßer Lagerung etc., erlischt die Gewährleistung. Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware ITES schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(3) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche nach Feststellung, spätestens aber 6 Monate nach Wareneingang anzuzeigen.
(4) Der Unternehmer ist berechtigt. Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass ITES entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(6) Der Besteller ist dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit ITES grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
6. Pflichtverletzungen
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und erlaubter Handlung haftet ITES – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unmittelbare Ansprüche gegen diese Personen sind in jedem Fall ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche, unvorhersehbare und von ITES nicht zu vertretende Umstände entfällt eine Haftung.
(2) Dieser Ausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) ITES haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleitungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.
(4) Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
(5) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von ITES zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen netto über Beträge unter 50,00 EUR sowie Rechnungen für Montagen, Lohnarbeiten, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort und ohne Abzüge fällig. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeits-
termin zur Verfügung steht.
(2) Von ITES bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
(3) Bei Zielüberschreitung, spätestens nach Mahnung, ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Die Geltentmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es ITES frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
(6) Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
(7) Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
(8) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von ITES (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht ITES das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
(3) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zah-
lungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.
(4) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(5) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderllichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(6) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.) bleiben Eigentum des Unternehmers.
9. Urheberrechte
(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebene Zeichungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge u. sonstige Fertigungsvorrichtungen
(1) Die Anfertigung von Versuchsteilen geht zu Lasten des Käufers.
(2) Dem Besteller wird bei Formen, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsvorrichtungen nur ein Anteil berechnet. Dadurch bleibt das Eigentumsrecht bei ITES. Sollte der Besteller auf das alleinige Eigentum bestehen, wird ihm der schon berechnete Anteil nochmals in Rechnung gestellt.
(3) Werden Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu Lasten von ITES.
(4) Für vom Käufer begestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in einer Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.
(5) Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
11. Zusätzliche Bedingungen für Lohnarbeiten
(1) Die Anlieferung der Teile erfolgt für ITES kostenlos.
(2) Verpackung wird gegebenfalls zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.
(3) Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten ohne Verschulden des Unternehmers, so können die Preise entsprechend der Änderung der Kosten im Zeitraum der Verzögerung anpasst werden.
(4) Entsorgungskosten des anfallenden Abfalls gehen zu Lasten des Kunden oder können von uns kostenpflichtig entsorgt werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der ITES GmbH.
13. Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
(2) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. EIne Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
Stand 08/2018
Preis für SK-Ausrüstung:
bei Gummirollen 4,20 Euro/m² + MwSt. (GTI90K)
bei Gummirollen 12,10 Euro/m² + MwSt. (GTI450K)
bei Gummimatten 12,10 Euro/m² + MwSt. (GTI450K)
bei Moosgummi 12,10 Euro/m² + MwSt. (GTI450K)
Gummimatten sowie Moosgummi können aufgrund der Materialbeschaffenheit nur mit GTI450K ausgerüstet werden.
Anschnittkosten:
15,00 EUR + MwSt. für Rollen- oder Abschnitte (Meterware), Anschnitte bis maximal 5 m Länge möglich
Kurzlängen:
Bei Abnahme von Rollenware sind Kurzlängen bis maximal 10 % der Gesamtmenge möglich.
Lieferbedingungen:
ab 1.250 EUR Netto-Warenwert frei Haus (frei deutsche Grenze) zzgl. Verpackungskosten. Bei Sonderpreisen kann diese Regelung abweichen.
Preis- und Formatänderungen:
Preis- und Formatänderungen behalten wir uns vor (z. B. Veränderung der Rohstoffpreise/Druckfehler)
Mindestrechnungswert:
30,00 EUR netto
Zahlungsbedingungen:
Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto.
Werkzeugkosten = Zahlbar innerhalb 10 Tagen netto Kasse.
Lohnfertigung = Zahlbar innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
Zuschnitte:
Bitte fragen Sie separat an. Unsere Listenpreise gelten nur für die in der Preisliste aufgeführten Standard-Formate.
Anfertigungsware:
Bei Anfertigungsware behalten wir uns vor 10% der von Ihnen bestellten Menge zu unter- oder überliefern.
Toleranzen:
Gummiplatten/-matten
Stärke- (1–8 mm), Längen- sowie Breitentoleranzen
gem. DIN 7715 Teil 5 P3, Stärketoleranzen: ab 10 mm Stärke +/- 10 %
Stärketoleranzen Semperit-Qualitäten:
bis 6 mm Stärke nach DIN 7715 P2,
ab 6 mm Stärke nach ISO 3302 ST2
Härtetoleranzen entnehmen Sie bitte den Datenblättern unter www.ites-gummi.de
Gummiformteile/Profile nach DIN ISO 3302-1 E3
Zuschnitte, Stanz- und Sonderteile nach DIN 7715
Teil 5 Klasse P3
Toleranzen weiterer Materialien auf Anfrage.
Kunststoffe = DIN ISO 2768 Toleranz
Die in unseren Unterlagen angegebenen Daten und Beständigkeitsempfehlungen sind Mittelwerte und als grobe Richtlinien anzusehen. Individuelle Einsatzbedingungen vor Ort, können den Gebrauch des Produkts sowie unsere Werte beeinflussen. Im Einzelfall ist es die alleinige Aufgabe des Kunden, die Einsatzbedingungen zu überprüfen und zu ermitteln, ob die spezifischen Qualitätskriterien unserer Produkte für den Einsatzzweck ausreichen.